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Statuten der Stiftung Natur & Wirtschaft

I. Einleitende Feststellungen
gemäss Beschluss vom 21. November 1997

 

  1. Mit öffentlicher Urkunde vom 1. November 1996, Urschrift Nr. 2, von Notar UlrichHänsenberger in Bern haben der Schweizerische Fachverband für Sand und Kies (FSK), dieSchweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)und der Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) als Stifter die „Stiftung Natur &Wirtschaft“ mit Sitz in Bern errichtet.
  2. Damit die „Stiftung Natur & Wirtschaft“ von der Steuerpflicht befreit werden kann, ist gemäss Zusicherung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 23. April 1997, die Änderung von Art. 8 Abs. 3 der Statuten notwendig.
  3. In Anpassung an die veränderten Verhältnisse werden die Statuten mit Datum der Verfügung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde geändert und durch die nachstehende Neufassung ersetzt.

 

II. Statuten


Art. 1
Name, Sitz

Unter dem Namen der "Stiftung Natur & Wirtschaft " besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Sitz der Stiftung ist Bern.


Art. 2
Zweck

Die Stiftung bezweckt die landesweite Förderung von naturnahen Arealen in der ganzen Schweiz, insbesondere von naturnahen Arealen von Fabrikations-, Gewerbe- und Handelsbetrieben im Siedlungsgebiet. Sie setzt ihre Mittel insbesondere in den Bereichen Information, Motivation und Weiterbildung sowie in Pilotprojekten und konzeptionellen Arbeiten ein.

 

Art. 3
Stiftungsvermögen

Der Stiftung wird ein Kapital von Fr. 200'000.00 als Dotationskapital zugewendet.

Das Stiftungsvermögen vermehrt sich durch weitere Zuwendungen von Drittpersonen sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens.

Über die Anlage des Stiftungsvermögens entscheidet der Stiftungsrat.

Das Stiftungsvermögen ist ausschliesslich für den Stiftungszweck zu verwenden.


Art. 4
Organe

Organe der Stiftung sind
a) der Stiftungsrat
b) die Kontrollstelle


Art. 5
Stiftungsrat

Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen und verwaltet und verwendet das Stiftungsvermögen und dessen Erträgnisse nach Massgabe der Artikel 2 und 3 hievor. Er kann zu diesem Zweck eine Geschäftsstelle schaffen oder einzelne Stifter dafür mandatieren.

Der Stiftungsrat setzt sich aus drei oder mehr Mitgliedern zusammen. Die Stifter sind berechtigt, je einen Vertreter im Stiftungsrat zu bezeichnen.

Der Stiftungsrat kann weitere Mitglieder dazuwählen.

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er bezeichnet diejenigen Personen, die für die Stiftung die rechtsverbindliche Unterschrift führen, und die Art der Zeichnungsberechtigung.

Die Amtsdauer von Stiftungsratsmitgliedern, die nicht von einem der Stifter bezeichnet werden, beträgt zwei Jahre. Wiederwahl unbeschränkt möglich.


Art. 6
Kontrollstelle

Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Kontrollstelle, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung
der Bestimmungen der Statuten und des Stiftungszwecks zu überwachen.


Art. 7
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Art. 8
Auflösung

Sind die Mittel der Stiftung erschöpft, so wird diese, unter Vorbehalt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, aufgelöst.

Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes unerreichbar geworden oder sprechen sonst wesentliche Gründe für eine Auflösung der Stiftung, so kann der Stiftungsrat die Liquidation der Stiftung beschliessen.

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.


Art. 9
Änderung

Änderungen oder Ergänzungen der bestehenden Stiftungsurkunde können vom Stiftungsrat beschlossen werden, bedürfen aber zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.


Art. 10
Reglement

Der Stiftungsrat kann in Ergänzung zur Stiftungsurkunde ein Reglement erlassen.


Art. 11
Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern.


Art. 12
Handelsregistereintragung

Die Stiftung ist in das Handelsregister des Amtsbezirkes Bern einzutragen. Sie nimmt ihre Tätigkeit sofort nach ihrer Errichtung auf.


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Der Stiftungsrat der „Stiftung Natur & Wirtschaft“

 

Per 1. November 1996 (Gründung):

  • Christoph Eymann (Stiftungspräsident)
  • Urs Zeller (Stv. Stiftungspräsident)
  • Franz-Sepp Stulz
  • Kurt Baumgartner

 

Per 1. Januar 2005 (letzte Änderung):

  • Ruedi Lustenberger (Stiftungspräsident)
  • Urs Zeller (Stv. Stiftungspräsident)
  • Franz-Sepp Stulz
  • Jacques W. Grob
  • Peter Richard

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